{"id":28,"date":"2014-01-23T15:18:51","date_gmt":"2014-01-23T13:18:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ticat.at\/OEGV2\/?page_id=28"},"modified":"2023-02-08T09:44:40","modified_gmt":"2023-02-08T08:44:40","slug":"statuten-2","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.oegv.or.at\/?page_id=28","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<p>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022<br \/>Statuten des Vereins<br \/>\u00d6STERREICHISCHE GESELLSCHAFT F\u00dcR VAKUUMTECHNIK<br \/>(\u00d6GV)<br \/>\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<br \/>(1) Der Verein fu\u0308hrt den Namen &#8222;\u00d6sterreichische Gesellschaft fu\u0308r Vakuumtechnik&#8220; (Kurzbezeichnung &#8222;\u00d6GV&#8220;)<br \/>(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich.<br \/>(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<br \/>\u00a7 2: Zweck<br \/>Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss der auf den Gebieten der Vakuumerzeugung, -messung und -anwendung sowie der Physik, Chemie und Technologie du\u0308nner Schichten unter Einbeziehung der Grenz- und Oberfl\u00e4chen interessierten Personen, Institute und Unternehmungen zur F\u00f6rderung der Forschung und Entwicklung auf den genannten Gebieten, insbesondere durch Herausgabe von Informationen, Publikationen, Erteilung von Forschungsauftr\u00e4gen, Veranstaltung von Vortr\u00e4gen und Arbeitstagungen, Durchfu\u0308hrung von Erfahrungsaustausch und Fortbildungskursen. Der Verein ist unpolitisch, gemeinnu\u0308tzig und nicht auf Gewinn gerichtet. Etwaige \u00dcberschu\u0308sse mu\u0308ssen ausschlie\u00dflich dem Vereinszweck zugefu\u0308hrt werden. Kein Mitglied hat Anspruch auf nur einen Teil des Vereinsverm\u00f6gens.<br \/>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<br \/>(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angefu\u0308hrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br \/>(2) Als ideelle Mittel dienen<br \/>a) Herausgabe von Informationen und Publikationen<br \/>b) Erteilung von Forschungsauftr\u00e4gen<br \/>c) Veranstaltung von Vortr\u00e4gen Arbeitstagungen und Fortbildungskursen<br \/>d) Durchfu\u0308hrung von Erfahrungsaustausch<br \/>(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch<br \/>a) Beitrittsgebu\u0308hren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br \/>b) Ertr\u00e4gnisse aus Veranstaltungen<br \/>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022<br \/>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft<br \/>(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<br \/>(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines erh\u00f6hten Mitgliedsbeitrags f\u00f6rdern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<br \/>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft<br \/>(1) Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle physischen Personen, die sich auf den Gebieten der Vakuumwissenschaften und Vakuumtechnik bet\u00e4tigen oder daran interessiert sind, sowie juristische Personen und rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften sowie Unternehmungen und K\u00f6rperschaften, werden. Die Anmeldung erfolgt im Sekretariat der \u00d6GV.<br \/>(2) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gru\u0308nden verweigert werden.<br \/>(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl\u00e4ufige Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgru\u0308nder, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und au\u00dferordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gru\u0308nder des Vereins.<br \/>(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.<br \/>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<br \/>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf\u00e4higen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.<br \/>(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Er enthebt nicht von der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. Fu\u0308r die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich.<br \/>(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im Ru\u0308ckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hievon unberu\u0308hrt.<br \/>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022<br \/>(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfu\u0308gt werden.<br \/>(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gru\u0308nden von der Generalversammlung u\u0308ber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<br \/>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<br \/>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.<br \/>(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<br \/>(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<br \/>(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand u\u0308ber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gru\u0308nden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.<br \/>(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand u\u0308ber den gepru\u0308ften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspru\u0308fer einzubinden.<br \/>(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlu\u0308sse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur pu\u0308nktlichen Zahlung der Beitrittsgebu\u0308hr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<br \/>\u00a7 8: Vereinsorgane<br \/>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), die Rechnungspru\u0308fer (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15).<br \/>\u00a7 9: Generalversammlung<br \/>(1) Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet j\u00e4hrlich statt.<br \/>(2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf<br \/>a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<br \/>b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,<br \/>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022<br \/>c. Verlangen der Rechnungspru\u0308fer (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),<br \/>d. Beschluss der\/eines Rechnungspru\u0308fer\/s (\u00a7 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, \u00a7 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),<br \/>e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (\u00a7 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)<br \/>binnen vier Wochen statt.<br \/>(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c), durch die\/einen Rechnungspru\u0308fer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).<br \/>(4) Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.<br \/>(5) Gu\u0308ltige Beschlu\u0308sse \u2013 ausgenommen solche u\u0308ber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<br \/>(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<br \/>(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gu\u0308ltigen Stimmen. Beschlu\u0308sse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bedu\u0308rfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gu\u0308ltigen Stimmen.<br \/>Jedes ordentliche und Ehren- Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Die Generalversammlung wird auch bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel der Mitglieder eine halbe Stunde nach Versammlungsbeginn beschlussf\u00e4hig.<br \/>(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung fu\u0308hrt der\/die Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin, in dessen\/deren Verhinderung sein\/e\/ihr\/e Stellvertreter\/in. Wenn auch diese\/r verhindert ist, so fu\u0308hrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<br \/>\u00a7 10: Aufgaben der Generalversammlung<br \/>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br \/>a) Beschlussfassung u\u0308ber die Finanzplanung;<br \/>b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspru\u0308fer;<br \/>c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspru\u0308fer;<br \/>d) Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspru\u0308fern und Verein;<br \/>e) Entlastung des Vorstands;<br \/>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022<br \/>f) Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgebu\u0308hr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge fu\u0308r ordentliche und fu\u0308r au\u00dferordentliche Mitglieder;<br \/>g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br \/>h) Beschlussfassung u\u0308ber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<br \/>i) Beratung und Beschlussfassung u\u0308ber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<br \/>\u00a7 11: Vorstand<br \/>(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern, n\u00e4mlich aus dem Pr\u00e4sidenten\/Pr\u00e4sidentin, Vizepr\u00e4sidenten\/Vizepr\u00e4sidentin, Aktuar\/Aktuarin, Qu\u00e4stor und Beisitzer\/Beisitzerin. Dem Vorstand sollen in der Regel mindestens zwei Mitglieder wissenschaftlicher Institute angeh\u00f6ren, sowie zwei Vertreter der Industrie.<br \/>(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung u\u0308berhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspru\u0308fer verpflichtet, unverzu\u0308glich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspru\u0308fer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzu\u0308glich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<br \/>(3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt vier Jahre, sie w\u00e4hrt auf alle F\u00e4lle bis zu einer neuerlichen Wahl; Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszuu\u0308ben.<br \/>(4) Der Vorstand wird vom Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin, bei Verhinderung von seinem\/seiner\/ihrem\/ihrer Stellvertreter\/in, schriftlich oder mu\u0308ndlich einberufen. Ist auch diese\/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<br \/>(5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<br \/>(6) Der Vorstand fasst seine Beschlu\u0308sse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\/der Vorsitzenden den Ausschlag.<br \/>(7) Den Vorsitz fu\u0308hrt der\/die Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin, bei Verhinderung sein\/e\/ihr\/e Stellvertreter\/in. Ist auch diese\/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die u\u0308brigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<br \/>(8) Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Ru\u0308cktritt (Abs. 10).<br \/>(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.<br \/>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022<br \/>(10) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren Ru\u0308cktritt erkl\u00e4ren. Die Ru\u0308cktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des Ru\u0308cktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Ru\u0308cktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<br \/>\u00a7 12: Aufgaben des Vorstands<br \/>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br \/>(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und Fu\u0308hrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis;<br \/>(2) Erstellung der Finanzplanung, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;<br \/>(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c dieser Statuten;<br \/>(4) Information der Vereinsmitglieder u\u0308ber die Vereinst\u00e4tigkeit, die Vereinsgebarung und den gepru\u0308ften Rechnungsabschluss;<br \/>(5) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<br \/>(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vereinsmitgliedern;<br \/>(7) Aufnahme und Ku\u0308ndigung von Angestellten des Vereins.<br \/>(8) Zur beschleunigten gesch\u00e4ftlichen Abwicklung ist der Vorstand befugt, au\u00dferhalb der Generalversammlung auf Korrespondenzweg schriftliche Abstimmungen durchzufu\u0308hren. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Antrag (oder Wahlvorschlag) als angenommen fu\u0308r den der Pr\u00e4sident gestimmt hat. Es gelten die gleichen Beschlusserfordernisse wie bei einer normalen Wahl (siehe \u00a79).<br \/>\u00a7 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<br \/>(1) Der\/die Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin fu\u0308hrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der\/die Aktuar\/in unterstu\u0308tzt den\/die Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin bei der Fu\u0308hrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<br \/>(2) Der\/die Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedu\u0308rfen zu ihrer Gu\u0308ltigkeit der Unterschriften des\/der Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin und des Aktuar\/der Aktuarin, in Geldangelegenheiten (Verm\u00f6genswerte Dispositionen) des\/der Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin und des Qu\u00e4stors. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedu\u0308rfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.<br \/>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022<br \/>(3) Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. fu\u0308r ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<br \/>(4) Bei Gefahr im Verzug ist der\/die Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bedu\u0308rfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<br \/>(5) Der\/die Pr\u00e4sident\/Pr\u00e4sidentin fu\u0308hrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.<br \/>(6) Der\/die Aktuar\/in fu\u0308hrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.<br \/>(7) Der Qu\u00e4stor ist fu\u0308r die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.<br \/>(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des\/der Pr\u00e4sidenten\/Pr\u00e4sidentin der\/die Vizepr\u00e4sident\/in.<br \/>\u00a7 14: Rechnungspru\u0308fer<br \/>(1) Zwei Rechnungspru\u0308fer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspru\u0308fer du\u0308rfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pru\u0308fung ist.<br \/>(2) Den Rechnungspru\u0308fern obliegen die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pru\u0308fung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspru\u0308fern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausku\u0308nfte zu erteilen. Die Rechnungspru\u0308fer haben dem Vorstand u\u0308ber das Ergebnis der Pru\u0308fung zu berichten.<br \/>(3) Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspru\u0308fern und Verein bedu\u0308rfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten fu\u0308r die Rechnungspru\u0308fer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 8 bis 10 sinngem\u00e4\u00df.<br \/>\u00a7 15: Schiedsgericht<br \/>(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<br \/>(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts du\u0308rfen keinem Organ \u2013 mit<br \/>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022<br \/>Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<br \/>(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgu\u0308ltig.<br \/>\u00a7 16: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<br \/>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gu\u0308ltigen Stimmen beschlossen werden.<br \/>(2) Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 u\u0308ber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss daru\u0308ber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu u\u0308bertragen hat. Dieses Verm\u00f6gen flie\u00dft nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Verm\u00f6gen der Technischen Universit\u00e4t Wien zur Forschungsf\u00f6rderung auf dem Gebiet der Vakuumtechnik und den mit ihr verwandten Fachgebieten zu (w\u00e4re das auch m\u00f6glich).<\/p>\n<p><em>Beschlossen am 23.10.1969 in Wien<\/em><\/p>\n<p><em>Erweiterung der Statuten am 19.3.1982<\/em><\/p>\n<p><em>letzte \u00c4nderung am Februar 2023<br \/><\/em><\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<h3>\u00a0<\/h3>\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a href=\"http:\/\/www.oegv.or.at\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Vereinsstatuten_22023-1.pdf\">Vereinsstatuten_22023<\/a><a href=\"http:\/\/www.oegv.or.at\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Vereinsstatuten_22023-1.pdf\" class=\"wp-block-file__button\" download>Herunterladen<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00d6GV Statuten, Fassung 6.4.2022Statuten des Vereins\u00d6STERREICHISCHE GESELLSCHAFT F\u00dcR VAKUUMTECHNIK(\u00d6GV)\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich(1) Der Verein fu\u0308hrt den Namen &#8222;\u00d6sterreichische Gesellschaft fu\u0308r Vakuumtechnik&#8220; (Kurzbezeichnung &#8222;\u00d6GV&#8220;)(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich.(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.\u00a7 2: ZweckDer Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-28","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.oegv.or.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/28","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.oegv.or.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.oegv.or.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.oegv.or.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.oegv.or.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=28"}],"version-history":[{"count":4,"href":"http:\/\/www.oegv.or.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/28\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":904,"href":"http:\/\/www.oegv.or.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/28\/revisions\/904"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.oegv.or.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=28"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}